Manch einer musste vielleicht schon mal die leidvolle Erfahrung machen, sich von zu Hause ausgesperrt zu haben. Ist kein Ersatzschlüssel greifbar und besteht auch sonst keine weitere Möglichkeit, in die Wohnung zu gelangen, ohne dabei die Tür zu beschädigen, ist die Hilfe des Schlüsseldienstes gefragt.
Ein kurzer Anruf – ganz egal, zu welcher Uhrzeit – genügt, und der Schlüsseldienstmonteur begibt auf schnellstem Wege zu uns. Doch warum eigentlich darf der Schlüsseldienst die Tür öffnen? Wie aus einem Artikel der Zeit hervorgeht, kann rein theoretisch jeder mit dem nötigen Know-How sowie den entsprechenden Werkzeugen zum Schlüsseldienstmonteur werden. Nach Belieben Schlösser zu knacken, ist aber natürlich trotzdem nicht erlaubt.
Ungewollten Einbrüchen wird vorgebeugt
Letzten Endes darf der Schlüsseldienst die Tür nur deshalb öffnen, weil er vom rechtmäßigen Besitzer bzw. Mieter der Wohnung dazu beauftragt wurde. Durch die durch ihm zugeteilte Berechtigung gibt es für diesen Eingriff also keinerlei rechtliche Bedenken. Mit einer Ausnahme: kann der Ausgesperrte nicht nachweisen, dass er auch tatsächlich seinen Wohnsitz in der jeweiligen Wohnung hat, darf ihm der Schlüsseldienst die Tür nicht ohne Weiteres öffnen.
Erst durch den Nachweis der Identität des Auftraggebers kann sichergestellt werden, dass das Türöffnen nicht missbräuchlich und gar im Rahmen einer Straftat geschieht. Befinden sich die Ausweispapiere aber in der verschlossenen Wohnung, wird es zur durchaus schwierigen Abwägungssache für den Monteur. Dieser kann sich aber dafür entscheiden, die Papiere beispielsweise direkt nach dem Öffnen der Tür zur Einsicht einzufordern. Denkbar wäre auch, Nachbarn zur Bestätigung der eigenen Identität hinzuzuziehen.
Voraussetzungen für das Öffnen einer verschlossenen Tür
Die Experten vom Schlüsseldienst 24 in Düsseldorf verraten uns hierzu: „Grundsätzlich gilt für alle Öffnungen die Ausweispflicht. In aussichtlosen Fällen kann auch die Polizei zur Klärung der Sachlage verständigt werden – sie sorgt definitiv für die unmissverständliche Aufklärung.“. Dies führt uns wieder zurück zur Ausgangsfrage und ergänzt deren Antwort um einen weiteren wichtigen Punkt. So darf der Schlüsseldienst die Tür öffnen, wenn der Auftraggeber:
- der rechtmäßige Mieter bzw. Eigentümer der jeweiligen Wohnung ist
- sich auch als solcher ausweisen kann
Ausnahmesituationen für Türöffnungen
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, für die diese Voraussetzungen nicht gelten. Dies ist etwa der Fall, wenn Räumlichkeiten von einem Gerichtsvollzieher betreten werden müssen, um dort Wertgegenstände sicherzustellen. Da hierfür ein gerichtlicher Beschluss vorliegt, geschieht die Öffnung der Tür auch hier im Rahmen der Gesetze.
Auch Notsituationen, bei denen Gefahr in Verzug ist, stellen eine Ausnahme dar. Verständlicherweise ist es Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr in solchen Ausnahmesituationen gestattet, schnell einzugreifen. Sofern überhaupt ein Schlüsseldienst herbeigezogen werden muss, darf dieser die Tür hier unverzüglich öffnen.